OGH: Zur Behandlung von in das Klagebegehren auf Aufhebung des Eigentums nach § 830 ABGB aufgenommenen, unzulässigen Versteigerungsbedingungen
Die Aufnahme von - hier mangels Zustimmung der Bekl nicht genehmigungsfähigen - Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren begründet im Allgemeinen nicht ein eingeschränktes, sondern ein zusätzliches Begehren des Kl, das, auch wenn es unzulässig ist, der Aufhebung der Gemeinschaft grds nicht entgegensteht
§ 830 ABGB, § 13 WEG 2002, § 352a EO, § 405 ZPO
GZ 5 Ob 197/13a, 17.12.2013
OGH: Der erk Senat schließt sich der bereits in der E 1 Ob 188/74 geäußerten Meinung an, wonach ein Klagebegehren, das bereits Versteigerungsbedingungen enthält, im Regelfall nicht als Einheit idS anzusehen ist, dass es gegenüber dem bloßen Teilungsbegehren durch Feilbietung ein Minus darstellt. Auch nach der EO-Nov 2000 gilt, dass grundsätzlich jeder Teilhaber einen unbedingten Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft hat, sodass die Aufnahme von - hier mangels Zustimmung der Bekl nicht genehmigungsfähigen - Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren im Allgemeinen nicht ein eingeschränktes, sondern ein zusätzliches Begehren des Kl begründet, das, auch wenn es unzulässig ist, der Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Eine Stattgebung des Klagebegehrens unter Abweisung des Begehrens auf Festsetzung bestimmter Versteigerungsbedingungen wird daher im Regelfall nicht als Verstoß gegen § 405 ZPO angesehen werden können. Anders läge der Fall nur, wenn der Kl die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließlich unter der von ihm angegebenen Bedingung anstrebt, er also ohne die von ihm genannte Prämisse am Miteigentum festhalten will.