14.02.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der sachlichen Rechtfertigung periodenverschobener Abrechnungen von Heiz- und Warmwasserkosten

Ein Abweichen von dem als Abrechnungsperiode gewählten Zeitraum ist gem § 16 Satz 2 HeizKG „nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen“ zulässig; wird die Abrechnung ohne sachlich gerechtfertigten Grund außerhalb dieses Zeitraumes vorgenommen, kann diese Vorgangsweise auch nicht dadurch legitimiert werden, dass ein Wärmeabnehmer - nachträglich - nicht dagegen remonstriert


Schlagworte: Wohnrecht, periodenverschobene Abrechnungen, Heiz- und Warmwasserkosten, Abrechnungsperiode, Abweichen, sachliche Rechtfertigung
Gesetze:

§ 16 HeizKG, § 17 HeizKG

GZ 5 Ob 230/12b, 28.8.2013

 

OGH: Gem § 16 Satz 1 HeizKG sind die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die Verbrauchsanteile für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Nach § 16 Satz 3 HeizKG hat Beginn und Ende der Abrechnungsperiode der Wärmeabgeber festzulegen. Unstrittig ist, dass hier die Vermieterin als Abrechnungsperiode die Heizperiode, nämlich den Zeitraum von 1. 9. eines Jahres bis zum 31. 8. des Folgejahres, gewählt hat.

 

Ein Abweichen von dem als Abrechnungsperiode gewählten Zeitraum ist gem § 16 Satz 2 HeizKG „nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen“ zulässig. Das Gesetz selbst nennt - demonstrativ - als in Frage kommende Gründe bauliche Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung.

 

Die Vermieterin als Wärmeabgeber hat hier den Zeitraum von 1. 9. eines Jahres bis zum 31. 8. des Folgejahres als Abrechnungsperiode festgelegt. Für die Erstellung der Abrechnung stand der Vermieterin ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung, also bis 28. 2. 2007 bzw 29. 2. 2008. Die Vermieterin hat die Heizkostenabrechnung 2005/2006 - ohne plausiblen, insbesondere ohne einen den in § 16 Satz 2 HeizKG genannten Fällen gleichkommenden Grund - bereits vor dem Ende der Abrechnungsperiode am 31. 8. 2006, nämlich am 11. 7. 2006 vorgenommen. Tatsächlich wäre der Vermieterin für die Erstellung der Abrechnung bis 28. 2. 2007 (!) Zeit geblieben. Durch diese verfrühte, nämlich bereits vor dem Ende der Abrechnungsperiode, vorgenommene Rechnungserstellung hat sich die Vermieterin selbst die Möglichkeit genommen, alle bis zum Periodenende eingehenden und fällig werdenden Rechnungen zu berücksichtigen. Für die von der Vermieterin offenbar vertretene Ansicht, eine solche Vorgangsweise werde dadurch legitimiert, dass ein Wärmeabnehmer - nachträglich - nicht remonstriere, fehlt eine gesetzliche Grundlage.