14.02.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Verkehrssicherungspflicht

Die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war, wie auch für ein Mitverschulden des Geschädigten trifft den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob sich seine Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Zumutbarkeit, Beweislast
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 7 Ob 250/10f, 16.06.2011

 

OGH: Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt nach hA voraus, dass eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist, was ex ante zu prüfen ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, die aber nicht überspannt werden darf, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet daher ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen.

 

Die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden oder dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar war, wie auch für ein Mitverschulden des Geschädigten trifft den jeweils Verkehrssicherungspflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob sich seine Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt.