14.02.2014 Zivilrecht

OGH: Bei einer auf Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg“ iSd Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt

Der bloße Umstand, dass das Wiesengrundstück abseits der gewidmeten Parkplätze - gegen den Willen der Beklagten - genutzt wird, qualifiziert es nicht als Weg nach § 1319a ABGB und löst daher auch die Wegehalterhaftung nicht aus


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Privatgrund, gewidmete Parkplätze, Wiese
Gesetze:

§ 1319a ABGB

GZ 7 Ob 214/13s, 11.12.2013

 

OGH: „Weg“ iSd § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Unter den Begriff des „Weges“ fallen daher nach dem weitem Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen. Innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB im Regelfall deshalb ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für eine haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung belastende Merkmal der Zulässigkeit der allgemeinen Benützung fehlt. Bei einer auf Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass eben kein „Weg“ iSd Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt.

 

Im vorliegenden Fall umfasst ein mehrere 1000 Quatratmeter großes Betriebsareal Liegenschaften der Beklagten und der B***** S***** GmbH & Co KG. Der Zugang zu den Gebäuden und Liegenschaften Letzterer, deren Arbeitnehmer der Kläger ist, führt über Liegenschaften der Beklagten. Auf dem Betriebsareal selbst befinden sich Straßen, Wege und Parkflächen, deren Betreuung der Beklagten obliegt. Gleiches gilt für einen außerhalb des unmittelbaren Betriebsareals angelegten und entsprechend ausgeschilderten Parkplatz. Dessen ungeachtet stellten der Kläger und auch andere Arbeitnehmer der dort angesiedelten Unternehmen ihre Fahrzeuge immer wieder auf einer mit Wiese und Bäumen bewachsenen Fläche außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes ab. Die Beklagte ließ in regelmäßigen Abständen an den Windschutzscheiben der dort parkenden Fahrzeuge dies untersagende Hinweiszettel anbringen. Am 6. 2. 2012 stellte der Kläger sein Fahrzeug wieder auf der an diesem Tag mit Schnee bedeckten Fläche ab. Nach dem Aussteigen rutschte er auf einer unter der Schneedecke befindlichen Eisplatte aus und verletzte sich.

 

Die Beklagte hat zwar einen der allgemeinen Benützung dienenden Zugang über ihre Liegenschaft gestattet und damit einen Weg eröffnet. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dies nicht bedeutet, dass die gesamte unbebaute Liegenschaftsfläche, insbesondere auch die Wiesenfläche, die schon optisch keine Merkmale eines Parkplatzes aufweist, zur allgemeinen Benützung offensteht, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp. Der bloße Umstand, dass das Wiesengrundstück abseits der gewidmeten Parkplätze - gegen den Willen der Beklagten - genutzt wird, qualifiziert es nicht als Weg nach § 1319a ABGB und löst daher auch die Wegehalterhaftung nicht aus.

 

Nach stRsp des OGH können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wird, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Die in der Berufung nicht erfolgte Geltendmachung der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten ist dem Kläger nunmehr verwehrt.