07.02.2014 Strafrecht
OGH: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB via Skype?
Die Verleitung einer Unmündigen, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen an sich selbst vorzunehmen, ist auch dann § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB zu unterstellen, wenn der Kontakt zwischen Täter und Opfer über Internet hergestellt wird
Schlagworte: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, Verleitung, Internet, Skype
Gesetze:
§ 206 StGB
GZ 11 Os 134/13k, 12.11.2013
Der Angeklagte hatte ein unmündiges Mädchen, mit dem er via Skype kommunizierte, dazu verleitet, an sich dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen (Einführen des Fingers in Scheide und After) an sich selbst vorzunehmen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.
OGH: Nach nunmehr gefestigter – wenngleich von Teilen der Lehre kritisierter – Rsp stellt dies den oben erwähnten Tatbestand her.