07.02.2014 Zivilrecht

OGH: Vereinbarung eines „Wohnrechts“ nach Ende des Hausbesorgerdienstverhältnisses an der bisherigen Dienstwohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts – Anwendungsbereich des MRG?

Daraus, dass die Beklagte der Klägerin auch nach Ende des Hausbesorgerdienstverhältnisses die Dienstwohnung bis zum vereinbarten Räumungstermin gegen Entgelt weiter überließ, lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht zwingend auf den Willen der Beklagten schließen, den Charakter der Wohnung als Dienstwohnung aufzugeben und nunmehr ein neues Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen


Schlagworte: Mietrecht, Hausbesorger, Ende des Hausbesorgerdienstverhältnisses, Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts, keine Dienstwohnung
Gesetze:

§ 1 MRG, HbG

GZ 9 ObA 135/13p, 26.11.2013

 

Die Klägerin, die seit 1. 12. 1974 für die Beklagte als Hausbesorgerin tätig war, schloss mit dieser im Vorverfahren über die Aufkündigung ihres Dienstverhältnisses einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte die Klägerin über das in diesem Vergleich vereinbarte Ende des Hausbesorgerdienstverhältnisses hinaus für zwei Jahre ein „Wohnrecht“ an der bisherigen Hausbesorgerdienstwohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts erhalten und diese Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Frist unter Verzicht auf einen Räumungsaufschub räumen. Das Berufungsgericht gelangte in seiner Auslegung zu dem Ergebnis, dass dieser Vergleich nicht die Vereinbarung eines dem Anwendungsbereich des MRG unterliegenden Bestandverhältnisses zur Folge hatte, sondern der Klägerin - im Hinblick auf ihre jahrelange Tätigkeit als Hausbesorgerin - eine längere Räumungsfrist eingeräumt werden sollte.

 

OGH: Eine Unvertretbarkeit dieser Auslegung zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Sie stellt nicht in Frage, dass eine Dienstwohnung gem § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich des MRG fällt. Daraus, dass die Beklagte der Klägerin auch nach Ende des Hausbesorgerdienstverhältnisses die Dienstwohnung bis zum vereinbarten Räumungstermin gegen Entgelt weiter überließ, lässt sich entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht zwingend auf den Willen der Beklagten schließen, den Charakter der Wohnung als Dienstwohnung aufzugeben und nunmehr ein neues Mietverhältnis mit allen seinen einschneidenden Folgewirkungen zu begründen (RIS-Justiz RS0014308; selbst bei Vereinbarung einer höheren Zahlungspflicht zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Räumung der Wohnung, 5 Ob 68/99g).

 

Mit der Behauptung, die Dienstwohnung sei ihr mit dem gerichtlichen Vergleich „erstmals“ gegen Entgelt zur Nutzung überlassen worden, wünscht sie lediglich eine andere Auslegung der getroffenen Vereinbarung im Einzelfall, womit sie jedoch keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. In der von der Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 508/95 war die Wirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs iZm einem Wohnungsmietvertrag (und vor dem Hintergrund der §§ 29 Abs 1 Z 3 lit c [aF], 35 MRG) zu beurteilen, sodass diese Entscheidung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.