OGH: Zur Zulässigkeit und Auslegung von Freizeichnungsklauseln
Auch Freizeichnungsklauseln sind nach §§ 914 f ABGB auszulegen; sittenwidrig sind sie nur bei „krass grober Fahrlässigkeit“
§§ 914 f ABGB, § 879 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1444 ABGB
GZ 3 Ob 196/13i, 19.12.2013
OGH: Der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit ist nicht in jedem Fall unwirksam, wohl aber bei krass grober Fahrlässigkeit, weil dann Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, und zwar auch für entgeltliche Verträge.
Auch Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach §§ 914 f ABGB auszulegen; es ist daher zunächst vom Wortsinn auszugehen und sodann der Wille der Parteien - das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden - zu erforschen; letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls unentgeltliche Verzichtserklärungen einschränkend auszulegen sind. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risken angesehen.
Unter „Folgeschäden“ sind (im Gegensatz zu Personen- und Sachschäden) jene nachteiligen Veränderungen des Vermögens des Geschädigten zu verstehen, die Folge des Eingriffs sind. Darunter wird zB der Gewinnentgang wegen eines mit dem Eingriff verbundenen Produktionsausfalls verstanden. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit ist aber positiver Schade.