31.01.2014 Verfahrensrecht

OGH: Haftung des nach § 259 Abs 3 EO bestellten Verwahrers gegenüber einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache

Ein nach § 259 Abs 3 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht; diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind; bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung


Schlagworte: Exekutionsrecht, Schadenersatzrecht, Haftung, Verwahrer, Exekutionsverfahren, dritter Eigentümer, Wartung, Flugzeug, gepfändete Sache
Gesetze:

§ 259 EO, § 968 ABGB, § 957 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

GZ 4 Ob 157/13m, 22.10.2013

 

OGH: Die Bekl wurde nach § 259 Abs 3 EO zum Verwahrer des gepfändeten Flugzeugs bestellt. Ihre Pflichten sind daher gem § 968 ABGB nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrags zu beurteilen. Nach der Rsp besteht ein „fingiertes“ Vertragsverhältnis, aus dem persönliche Pflichten des Verwahrers abzuleiten sind.

 

Nach Auff des Senats ist ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer auch gegenüber dem dritten - dh nicht am Exekutionsverfahren beteiligten - Eigentümer der gepfändeten Sachen zur sorgfältigen Verwahrung verpflichtet.

 

Die Obsorge iSd § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Davon sind grundsätzlich auch regelmäßig zu erbringende Handlungen erfasst.

 

Es besteht kein Zweifel, dass die Bekl im konkr Fall verpflichtet war, für eine fachgerechte Wartung (Konservierung) des Flugzeugs zu sorgen. Erforderlichenfalls hätte sie dafür einem befugten Unternehmen einen Auftrag zu erteilen gehabt. Da ihr der betr Gläubiger nach § 259 Abs 4 EO auch die dabei anfallenden Kosten zu ersetzen hatte, war ihr dies auch ohne weiteres zumutbar.