OGH: Zur Frage, ob ein Manifestationsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO iZm einem begehrten Schenkungspflichtteil einem übergangenen Noterben auch gegenüber einem dritten Geschenknehmer, also im Fall des § 951 ABGB, zusteht
Kein Manifestationsanspruch des Noterben gem Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO gegenüber einem dritten Geschenknehmer, da kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch besteht
Art XLII EGZPO, § 951 ABGB, § 785 ABGB
GZ 8 Ob 55/13s, 28.10.2013
OGH: Die Kl beziehen sich auf Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO. Ein Auskunftsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO steht hier somit nicht in Frage.Das Erstgericht hat zutr dargelegt, dass dem Noterben gegenüber der Verlassenschaft bzw dem Erben ein Anspruch auf Angabe des Verlassenschaftsvermögens nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zuerkannt wird. Ein solcher Fall des § 785 ABGB, nämlich einer Klage gegen den tatsächlichen (berufenen) Erben, liegt hier nicht vor. Demgegenüber enthält das Gesetz keine Verpflichtung des Geschenknehmers, einem Noterben das vom Verstorbenen noch durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erhaltene Vermögen anzugeben. Zwischen dem Geschenknehmer, der nicht tatsächlicher Erbe ist, und dem Noterben besteht kein privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis.
Der OGH hat daher schon in der E 1 Ob 222/75 ausdrücklich bekräftigt, dass - mangels einer gegenseitigen Rechtsbeziehung, die als bürgerlich-rechtliche Teilhaberschaft behandelt werden könnte, sowie auch mangels gemeinsamer Beteiligung an einem Verfahren - der Noterbe vom Geschenknehmer nicht Auskunft oder den Offenbarungseid fordern kann.
Die Rsp hat an diesen Grunds festgehalten (4 Ob 222/09i). Zu dieser Frage liegt also eine ständige Rsp vor, von der das Berufungsgericht unter Berufung auf das Schrifttum, von dem teilweise ein Anspruch des Noterben gegen den Geschenknehmer bejaht werde, abgewichen ist.
Die (subsidiäre) Klage nach § 951 Abs 1 ABGB des Noterben gegen den dritten Geschenknehmer auf Geltendmachung des Schenkungspflichtteils berührt die Verlassenschaft nicht. Für eine solche Klage besteht kein im Gesetz vorgesehener materieller Auskunftsanspruch des Noterben gegen den Geschenknehmer. In dieser Konstellation kann der Noterbe daher keinen Manifestationsanspruch nach Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn der klagende Noterbe gleichzeitig Haupterbe ist.