31.01.2014 Zivilrecht

OGH: Begründung einer Dienstbarkeit durch Auseinanderfallen der Eigentümerstellung (iZm § 364 Abs 2 ABGB)

Nach stRsp entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war


Schlagworte: Servitut, Nachbarrecht, Begründung einer Dienstbarkeit durch Auseinanderfallen der Eigentümerstellung
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB, § 364 ABGB, § 526 ABGB

GZ 4 Ob 192/13h, 17.12.2013

 

OGH: Nach stRsp entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war.

 

Das Berufungsgericht ging daher zutreffend davon aus, dass durch die Realteilung der Liegenschaft der Eltern von Kläger und Erstbeklagtem eine Dienstbarkeit (nämlich die Haus-Servitut nach § 475 Abs 1 Z 6 ABGB, also das Recht, die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten) entstanden ist. Der Kläger hat durch seine Bauführung auf vorerst fremdem Grund erst jene bauliche Situation herbeigeführt, die Voraussetzung für das Entstehen dieser Dienstbarkeit war; er war daher in voller Kenntnis vom Sachverhalt und erwarb 2005 die Liegenschaft, belastet mit der offenkundigen Dienstbarkeit nach § 475 Abs 1 Z 6 ABGB. Diese Sonderrechtsbeziehung ist somit für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Nachbarn maßgebend.

 

Besitzen demnach die Beklagten einen Rechtstitel für die vom Kläger beanstandete Wasserableitung auf seinen Grund, bildet § 364 Abs 2 ABGB keine taugliche Grundlage für den verfolgten Anspruch. Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.