OGH: Durch Mahnschreiben entstandener Klagsbetrag
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können diese Kosten selbständig eingeklagt werden
§ 41 ZPO, § 40 ZPO, § 1 JN, § 1333 ABGB, § 23 RATG, § 226 ZPO
GZ 8 Ob 80/13t, 28.10.2013
OGH: Nach stRsp werden Kosten für Mahnschreiben wie andere Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung als vorprozessuale Kosten iSd § 41 ZPO qualifiziert, deren abgesonderte Durchsetzung im streitigen Rechtsweg mangels eigenen Privatrechtstitels unzulässig ist. Die öffentlich-rechtliche Natur des Kostenersatzanspruchs steht der selbständigen Geltendmachung im Klageweg entgegen; vielmehr sind diese Kosten akzessorisch zum Anspruch und damit mit diesem in der Hauptsache geltend zu machen. Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können die Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde. An dieser Rsp hat der OGH auch nach Änderung des § 1333 Abs 3 ABGB im Hinblick auf die speziellere Regelung des § 23a RatG, der diese vorprozessualen Kosten erfasst, festgehalten.