27.01.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter

Dem Mieter steht nur für die Zeit des beeinträchtigten Gebrauchs des Bestandobjekts das Zinsminderungsrecht zu; die Ansicht der Vorinstanzen, dass dies auch dann gelte, wenn der Mieter einen defekten Warmwasserboiler auf eigene Kosten erneuert, ist nicht korrekturbedürftig


Schlagworte: Mietrecht, Mangel, Mietzinsminderung, Mängelbehebung durch Mieter
Gesetze:

§ 1096 ABGB, § 3 MRG, § 8 MRG

GZ 2 Ob 165/13y, 14.11.2013

 

Die Mieter eines Reihenhauses ließen auf eigene Kosten einen defekten Warmwasserboiler erneuern. Der Mietvertrag unterlag insoweit dem MRG bzw dem WGG. Im Verfahren war unstrittig, dass die Vermieterin keine Erneuerungspflicht traf.

 

Die Arbeiterkammer, der die Mieter ihre diesbezüglichen Ansprüche abgetreten hatten, berief sich auf das Recht zur Mietzinsminderung wegen der Funktionsbeeinträchtigung des Boilers und begehrte bezahlte Mietzinse teilweise zurück.

 

Die Vorinstanzen erachteten den Anspruch auf Mietzinsminderung für die Zeit bis zur Erneuerung des Boilers als grundsätzlich bestehend, für die Zeit danach jedoch nicht.

 

OGH: Die Gerichte haben von der geltenden Rechtslage auszugehen, auch wenn diese für gewisse Konstellationen unbefriedigend erscheint. Die gesetzliche Regelung gewährt aber ein Zinsminderungsrecht nach ihrem klaren und unmissverständlichen Wortlaut nur für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts, die im Anlassfall mit der – wenn auch auf eigene Kosten des Mieters bewirkten – Erneuerung des defekten Warmwasserboilers behoben war.