27.01.2014 Zivilrecht

OGH: Zur Verurteilung zu einer Leistung „Zug um Zug“

Die Einfügung einer Zug - um - Zug Verpflichtung des Klägers durch das Gericht ist dann unzulässig, wenn der Beklagte diese bestreitet


Schlagworte: Leistung Zug um Zug, Bindung an das Klagebegehren
Gesetze:

§ 1052 ABGB, § 405 ZPO

GZ 2 Ob 126/13p, 14.11.2013

 

OGH: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug um Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten.

Die Einfügung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat bzw bestreitet. Dass der die Leistung begehrende Kläger zur Erfüllung bereit ist, kann zwar, braucht aber nicht in der Klage erklärt werden. Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz - oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens - muss sich nur die Bereitwilligkeit zur Erbringung der Gegenleistung entnehmen lassen.

Eine Verurteilung Zug um Zug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Bereitwilligkeit der klagenden Partei, auch ihrerseits die Gegenleistung zu erbringen, weder dem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann.

Das Klagebegehren ist dann abzuweisen, wenn der Kläger seine Gegenleistung ausdrücklich verweigert und ihm nur unter Auferlegung einer Gegenleistung stattgegeben werden könnte.