10.01.2014 Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung des Urteils für einen Nebenintervenienten

Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden; in einem solchen Fall wäre der auf Seiten der Gegenpartei beitretende NI ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als NI beigetreten ist


Schlagworte: Streitverkündung, Beitritt, Nebenintervenient, Bindungswirkung, Schadensminderungspflicht
Gesetze:

§ 17 ZPO, §19 ZPO, § 21 ZPO, § 1304 ABGB

GZ 6 Ob 62/13f, 30.09.2013

 

OGH: Nach stRsp erstrecken sich die Wirkungen eines materiell-rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf den einfachen NI und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.

Grundsätzlich steht es dem (potentiellen) NI frei einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, kann aber nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden. In einem solchen Fall ist der auf Seiten der Gegenpartei beitretende NI so zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als NI beigetreten ist.

Ist aber der Regresspflichtige zu Recht auf Seiten des Klägers als NI beigetreten, so bestand für ihn weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Möglichkeit, die Höhe der Schadenersatzforderung zu bestreiten. In diesem Umfang besteht daher für eine Bindung des NI an das Verfahrensergebnis kein Raum.

Da der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zum Anspruchsgrund gehört sondern die Schadenshöhe betrifft, kann der im Vorverfahren zu Recht auf Seiten der Klägerin beigetretene NI diesen Einwand erheben, wenn er selbst in Anspruch genommen wird.