10.01.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Kostenerstattung für Lipasehemmer

Die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung mit einem Arzneimittel ist zentral für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit; dieses Kriterium ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen


Schlagworte: Krankenbehandlung, Kostentragung, Arzneimittel, Abnehmmittel
Gesetze:

§ 133 ASVG

GZ 10 ObS 68/13t, 19.11.2013

 

Ein Lipasehemmer verhindert, dass ein Teil der Nahrungsfette vom Körper aufgenommen wird; dieser Teil wird im Stuhl ausgeschieden.

 

OGH: Dass die Krankenbehandlung ausreichend sein muss, bedeutet die Festlegung einer Minimalgrenze der Leistungsverpflichtung, die unter Zugrundlegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten muss.

Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn die Behandlung die Ziele der Krankenbehandlung verfolgt und erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend ist. Darunter ist zu verstehen, dass die Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Bei mehreren geeigneten Leistungen kommt primär diejenige in Betracht, mit der sich die Zweckbestimmung am besten erreichen lässt.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung mit einem Arzneimittel ist zentral für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit iSd § 133 Abs 2 ASVG; dieses Kriterium ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen.

Für die Bejahung der Zweckmäßigkeit einer weiteren Anwendung genügt es nicht, dass die Einnahme des Präparats keine Nebenwirkungen hatte und nach dessen Absetzung wieder eine Gewichtszunahme eintrat, lässt dies doch nicht den Schluss zu, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft bei einer weiteren Behandlung mit dem Präparat eine weitere Gewichtsreduktion zu erwarten wäre.