10.01.2014 Zivilrecht

OGH: Mangelhafte Leistung – zur Verjährung eines Schadenersatzanspruchs

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst, wenn das Misslingen des Verbesserungsversuchs endgültig feststeht oder der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert


Schlagworte: Werkvertragsrecht, Schadenersatzrecht, Mangelschaden, Verjährung
Gesetze:

§ 1167 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB

GZ 3 Ob 228/12v, 20.02.2013

 

Der Beklagte führte in den Jahren 1998 bis 2000 Fliesenlegerarbeiten mangelhaft durch. Die Mängel waren seit 2002 bekannt. Von 2002 bis 2009 führte der Beklagte immer wieder – in einzelnen Wohnungen – Verbesserungsarbeiten durch. Im Sommer 2009 verweigerte er weitere Verbesserungsarbeiten. Im Jahr 2010 brachte die Klägerin, eine Wohnbaugenossenschaft, Klage auf Ersatz des Mangelschadens ein. Die Beklagte wendete Verjährung ein.

 

OGH: Die stRsp lässt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens erst beginnen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt letztlich Kletečka, der zwar den Beginn der Verjährung mit der Übergabe des Werks ansetzt (sofern der Geschädigte den Mangel zu diesem Zeitpunkt schon kennt), aber Verbesserungszusagen und -versuche als ein deklaratives Anerkenntnis qualifiziert, das die Verjährung unterbricht.