VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht
Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde; dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob
Art 132 B-VG, § 73 AVG, §§ 56 ff AVG
GZ 2013/01/0075, 19.09.2013
VwGH: Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde nicht entschieden hat. Wird also über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob. Da im Verfahren vor dem UVS über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der (dort) belBeh gem§ 67b Z 2 AVG Parteistellung zukommt, wurde der Bescheid durch die - insoweit unstrittige - Zustellung an die (gem § 96 Abs 6 SPG , ab dem 1. September 2012 zur Weiterführung des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, in dem die Bundespolizeidirektion Wien belangt worden war, zuständige) Landespolizeidirektion Wien vor Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde wirksam erlassen.
Die in diesem Zusammenhang vom Bf vorgetragenen Bedenken können schon mangels Substantiierung nicht überzeugen. Warum im Falle einer wirksamen Zustellung bloß an die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS belBeh eine Zustellung an die in diesem Verfahren bf Partei "nicht mehr durchgesetzt werden könnte", wird nicht dargelegt.