OGH: Zu Vereinbarungen über die Verwendung des Meistbots
Eine Vereinbarung der Parteien über die Widmung des Meistbots ist zulässig und ein Vergleich
§§ 216 ff EO, § 214 EO, § 1380 ABGB, § 914 ABGB, § 1415 ABGB
GZ 3 Ob 143/13w, 08.10.2013
OGH: Es steht bei einer exekutiven Zuweisung in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nicht im Belieben des Gläubigers, einseitig eine Schuld abweichend von den Regeln der §§ 216 ff EO zu verrechnen. Ein Liegenschaftspfandgläubiger kann sich daher nicht zum Nachteil eines Bürgen auf den Inhalt des Verteilungsbeschlusses berufen, sondern muss die Verrechnung gegen sich gelten lassen, die bei Einhaltung der Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO anzuwenden gewesen wäre.
Aus § 214 Abs 2 EO ergibt sich jedoch, dass die gesetzlichen Verteilungsregeln der §§ 216 ff EO dispositiv sind, sodass einer Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots der Vorrang zukommt.
Eine in Kenntnis des erzielten Meistbots zwischen einer Pfandgläubigerin, dem Schuldner und der Bürgin geschlossene Vereinbarung über die Widmung des Meistbots ist daher zulässig. Sie ist auch für die Bürgin verbindlich, als Vergleich zu werten und wie ein Vergleich auszulegen.