OGH: Verschiebung der Beweislast
Allenfalls bei „tief in die Sphäre einer Partei reichenden Umständen“ kann es zur Verschiebung der objektiven Beweislast kommen; dies setzt aber voraus, dass die nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtige Partei ihrer eigenen Beweispflicht im zumutbaren Maß nachkommt
§§ 266 ff ZPO
GZ 4 Ob 169/13a, 19.11.2013
OGH: Weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis rechtfertigt eine Verschiebung der objektiven Beweislast. Anderes gilt zwar allenfalls bei „tief in die Sphäre einer Partei reichenden Umständen“. Dies setzt aber voraus, dass die nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtige Partei ihrer eigenen Beweispflicht im zumutbaren Maß nachkommt. Im vorliegenden Fall hätte eine solche Beweislastumkehr für die weitere Entwicklung des Schweizer Vermögens erwogen werden können, wenn der Klägerin der (aufgrund einiger Indizien theoretisch mögliche) Beweis gelungen wäre, dass der Erblasser dort tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt 24 Mio Schilling angelegt hatte. Genau das hat das Erstgericht aber nicht als erwiesen angenommen, führte es doch aus, dass es sich bei der Nennung dieses Betrags durch die Witwe um eine „ungefähre Schätzung aller Vermögenswerte beider Ehegatten“ (also nicht nur des in der Schweiz angelegten Vermögens des Erblasser) gehandelt habe. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts vertretbar, dass die (plausibel begründete) Negativfeststellung des Erstgerichts zu weiterem Vermögen des Erblassers im Todeszeitpunkt nach allgemeinen Grundsätzen der Klägerin zur Last fällt.