OGH: Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 105 Abs 3b ArbVG – „schlagartige“ Verschlechterung des Kündigungsschutzes für zum Einstellungszeitpunkt über 50-jährige Arbeitnehmer verfassungswidrig?
Der OGH teilt die Bedenken des Klägers nicht
§ 105 Abs 3b ArbVG
GZ 9 ObA 125/13t, 29.10.2013
OGH: Der OGH teilt die Bedenken des Klägers aus den schon vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 105 Abs 3b letzter Satz ArbVG dargelegten Gründen nicht. Hervorzuheben ist, dass die Bestimmung den allgemeinen Kündigungsschutz für einen Arbeitnehmer, der im Anstellungszeitpunkt das 50. Lebensjahr erreicht hat, für die ersten zwei Beschäftigungsjahre nicht zur Gänze beseitigt. Vielmehr sollen bei einem solchen Arbeitnehmer die für ältere Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigenden Kriterien des § 105 Abs 3b zweiter Satz ArbVG erst nach einem zweijährigen Beschäftigungszeitraum in die Prüfung der Sozialwidrigkeit einfließen, „um so die Begründung von Arbeitsverhältnissen mit solchen Arbeitnehmern zu fördern“ (RV 59 BlgNR XXII. GP 352 zu § 105 Abs 3 Z 2 vorletzter Satz ArbVG als Vorläuferbestimmung des § 105 Abs 3b letzter Satz ArbVG). Der in der Revision angestellte Vergleich übersieht, dass der leichteren Kündbarkeit eines zum Einstellungszeitpunkt über 50-jährigen Arbeitnehmers damit auch die schwerere Eingliederbarkeit eines zum Einstellungszeitpunkt noch nicht 50-jährigen Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess - sofern er bereits als älterer Arbeitnehmer anzusehen sein sollte - gegenübersteht, weil ein Arbeitgeber aufgrund eines ohne Wartefrist greifenden verstärkten Kündigungsschutzes von der Einstellung eines solchen Arbeitnehmers auch abgehalten werden könnte.