27.12.2013 Zivilrecht

OGH: Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund

Die schleppende Zahlung von Kreditraten geht als möglicher wichtiger Grund zur Fälligstellung des Kredites nicht deswegen verloren, weil der Kreditgeber lange Geduld hat


Schlagworte: Darlehensvertrag, Kredit, Rückstand, Auflösung aus wichtigem Grund, Fälligstellung
Gesetze:

§ 983 ABGB

GZ 1 Ob 230/12y, 31.01.2013

 

Die beklagte Familie hatte auf Kreditbasis eine Liegenschaft (vermutlich ein Eigenheim) erworben, war aber bei einem Familieneinkommen von etwa 45.000 ATS mit den Kreditraten überlastet. Die Klägerin hatte den Kredit in einen Fremdwährungskredit (Schweizer Franken) geändert. Eine Lebensversicherung diente als Tilgungsträger. Die Beklagten gerieten immer wieder in Rückstand. Die Klägerin stellte wegen dieser Rückstände den Kredit fällig.

 

OGH: Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des den OGH nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichts schon deshalb zulässig, weil die (rechtliche) Annahme, es bestünden überhaupt keine fälligen Zahlungspflichten aus dem Kreditvertrag, mit den Feststellungen über Zahlungsrückstände unvereinbar ist. Sie ist auch iSe Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.

 

Zutreffend verweist die Revisionswerberin insbesondere darauf, dass es ihr nicht vorgeworfen werden kann, den Beklagten trotz gravierender Vertragsverletzungen immer wieder entgegengekommen zu sein und mit ihnen lange Geduld gehabt zu haben. Für die Frage der Berechtigung zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist primär entscheidend, ob im Zeitpunkt der Erklärung der Vertragsauflösung das unveränderte Aufrechterhalten des Kreditverhältnisses für den Kreditgeber unzumutbar wäre, insbes dadurch, dass objektiv eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist, weil der Kredit voraussichtlich nicht ordnungsgemäß bedient werde.