OGH: Zur Warnpflicht des Werkunternehmers
Der Werkunternehmer muss auch einen sachkundigen Werkbesteller warnen
§§ 1165 ff ABGB, § 1168a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 7 Ob 24/13z, 27.03.2013
OGH: Die Klägerin war von den Bauherren mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden und war auch als Planerin tätig. Sie hätte unter den Fensterbänken eine zusätzliche wannenförmige Abdichtung einplanen müssen. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass sich die Beklagte an eine solche Vorgabe der Klägerin gehalten hätte und die Klägerin als Planerin damit eine Mitursache für die Undichtheit und den Wassereintritt setzte. Der Beklagten ist aber anzulasten, dass auch sie die Problematik eines solchen Werkauftrags - da ihr ebenfalls einschlägiges Fachwissen zu unterstellen ist - erkennen hätte müssen und im Rahmen ihrer Warnpflicht die Klägerin darauf hinweisen oder von ihr eine entsprechende Detailplanung verlangen müssen.
Auch bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer kann den sachkundigen Besteller (Klägerin) ein Mitverschulden treffen, wenn für ihn die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit der Anweisung erkennbar war. Dieses Mitverschulden führt nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Minderung des Ersatzanspruchs. Die Klägerin hätte als Bauunternehmerin, die für die Bauherren auch als Planerin tätig war, die ausreichende Sachkenntnis haben müssen, dass die Dichtheit der Anschlussbereiche von Helopal Fensterbänken nur schwer herstellbar und ihre Anweisung des Versetzens der Fensterbänke unzureichend war. Sie hätte als Planerin eine zusätzliche wannenförmige Abdichtung vorsehen müssen.
Der Beklagten ist anzulasten, dass sie ihre Warnpflicht hinsichtlich der „Detailausbildung“ der Fensterbänke verletzte und sie die Fehler beim Einbau der Fensterbänke sowie die unzureichenden Anschlüsse des Wärmedämmverbundsystems zu verantworten hat.
Bei der Abwägung der angeführten Faktoren ist eine Schadensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt.