VwGH: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage und als solche nicht vom Sachverständigen zu beantworten
§ 12 Abs 1 und 3 LDG, § 14 Abs 1 und 3 BDG
GZ 2009/12/0148, 04.09.2012
VwGH: § 12 Abs 1 und 3 LDG ist iW inhaltsgleich mit § 14 Abs 1 und 3 BDG, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rsp auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit, um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen muss. Daraus folgt (im Umkehrschluss), dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.
Der VwGH hat ausgeführt, dass der für die Absehbarkeit einer Remission (Besserung) anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt. Davon ist auch für § 12 Abs 1 LDG auszugehen.
Im Sinne obiger Ausführungen wären daher im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bf auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz und zur Frage, ob eine schlichte/überwiegende Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Bf in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren besteht, zu treffen gewesen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, diese Fragen zunächst der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen.