24.12.2013 Verfahrensrecht

VwGH: Zum Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG

Bei der behaupteten Hinderung an der Ausübung des Unternehmensgegenstandes, welche allenfalls die wirtschaftliche Konsequenz der Versagung der Betriebsstättengenehmigung ist, handelt es sich um einen Beschwerdegrund, nicht jedoch um den Beschwerdepunkt


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, Beschwerdepunkt, Beschwerdegrund, subjektives Recht
Gesetze:

Art 131 B-VG, § 28 VwGG

GZ 2013/02/0140, 19.07.2013

 

VwGH: Der bf Partei fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

 

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

 

Mit der Rüge des unterlassenen Abspruches über den ursprünglichen Antrag der bf Partei vom 16. März 2012 auf Erteilung einer Betriebsstättengenehmigung für einen Spielsalon auf dem näher genannten Standort macht die bf Partei eine Untätigkeit der Behörde geltend, welche ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Insoweit aber die Beschwerde eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 13 AVG geltend macht, handelt es sich um einen Beschwerdegrund, nicht jedoch um den Beschwerdepunkt. Auch bei der behaupteten Hinderung an der Ausübung des Unternehmensgegenstandes, welche allenfalls die wirtschaftliche Konsequenz der Versagung der gegenständlichen Betriebsstättengenehmigung ist, handelt es sich um einen Beschwerdegrund, nicht jedoch um den Beschwerdepunkt.

 

Besteht aber nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung der von der bf Partei im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechte, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.