23.12.2013 Verfahrensrecht

OGH: Unsubstantiiertes Bestreiten einer aufgestellten Behauptung

Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung nahm


Schlagworte: Beweisaufnahme, vom Gegner aufgestellte Behauptung, unsubstantiiertes Bestreiten, Geständnis
Gesetze:

§ 266 ZPO, § 267 ZPO

GZ 4 Ob 147/13s, 22.10.2013

 

OGH: Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung nahm. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch schweigt.