23.12.2013 Verfahrensrecht
OGH: Unsubstantiiertes Bestreiten einer aufgestellten Behauptung
Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung nahm
Schlagworte: Beweisaufnahme, vom Gegner aufgestellte Behauptung, unsubstantiiertes Bestreiten, Geständnis
Gesetze:
§ 266 ZPO, § 267 ZPO
GZ 4 Ob 147/13s, 22.10.2013
OGH: Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, die Partei dazu aber nie konkret Stellung nahm. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Vorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch schweigt.