OGH: Zu den Übergangsregelungen für die Weitergewährung des Pflegegeldes
Gem § 48c Abs 10 BPGG soll Personen, denen von den Ländern zum 31. 12. 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, von Amts wegen mit Wirkung 1. 1. 2012 ein Pflegegeld nach dem BPGG geleistet werden; dieses Verschlechterungsverbot gilt auch im Fall der Weitergewährung eines rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes in sog Härtefällen
§ 48b BPGG, § 48c BPGG
GZ 10 ObS 108/13z, 12.09.2013
OGH: Vor dem Pflegegeldreformgesetz 2012 konnte Personen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam, nach landesgesetzlichen Härtefallbestimmungen, wonach die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Vermeidung einer sozialen Härte nachgesehen werden konnte, Pflegegeld zuerkannt werden. Das nunmehr seit 1. 1. 2012 allein maßgebliche BPGG sieht die Möglichkeit der Nachsicht der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr vor. In den Übergangsbestimmungen des § 48c BPGG wurde jedoch klargestellt, dass Personen, denen von den Ländern zum 31. 12. 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, von Amts wegen ab 1. 1. 2012 Bundespflegegeld gewährt wird, sie ihres Anspruchs somit nicht verlustig werden. Dies bedeutet auch, dass jede Änderung, insbesondere eine Herabsetzung der Pflegegeldstufe oder ein gänzlicher Entzug eines landesgesetzlich gewährten Pflegegeldes nur dann möglich ist, wenn etwa im Rahmen einer ärztlichen Nachuntersuchung eine derartige wesentliche Änderung seit der letzten bescheidmäßigen Feststellung des Pflegebedarfs iSd § 9 Abs 4 BPGG festgestellt wird, dass nunmehr eine andere Pflegegeldstufe zu gewähren ist.
Auch eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 4 Abs 2 idF BudgetbegleitG 2011 (Anhebung des Pflegebedarfes in den Stufen 1 und 2) ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegegeldes eingetreten ist; dieser Grundsatz soll auch in den Fällen einer befristeten Gewährung des Pflegegeldes gem § 9 Abs 2 BPGG gelten.
Den Übergangsbestimmungen des § 48b Abs 2 und 4 BPGG zum BudgetbegleitG 2011 ist insgesamt der Grundsatz zu entnehmen, dass alleine aufgrund dieser Gesetzesänderung ein Entzug oder eine Herabstufung nicht erfolgen soll. In diesem Sinne kann eine zur Herabsetzung bzw zum Entzug des Pflegegeldes berechtigende „wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs“ nur dann angenommen werden, wenn diese Veränderung auch nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2011 zu Entzug oder Herabsetzung des Pflegegeldes berechtigt hätte. Dies gilt auch in den Fällen der Weitergewährung eines gem § 9 Abs 2 BPGG rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes sowie im gerichtlichen Verfahren.