23.12.2013 Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz nach § 78 UrhG (hier: Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin iZm fremden Nacktfoto)

Das Berufungsgericht ist in durchaus vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beifügung des Bildes nackter weiblicher Brüste zum Foto der Klägerin und zum Bericht über ihre Anspruchsverfolgung iZm ihrer Brustoperation über den von der Einwilligung der Klägerin erfassten Teil ihres Privatlebens in einer Weise hinausgeht, der ihre schutzwürdigen Interessen an der Wahrung ihrer Intimsphäre verletzt


Schlagworte: Bildnisschutz, Veröffentlichung fremder Nacktfotos, Interessenabwägung
Gesetze:

§ 78 UrhG

GZ 4 Ob 162/13x, 19.11.2013

 

OGH: Die Klägerin beanstandete nicht die Veröffentlichung des nicht ihren Oberkörper zeigenden Bildes an sich, sondern die Veröffentlichung ihrer Lichtbilder iZm dem (fremden) Nacktfoto. Die auf die Erwägungen zu 4 Ob 51/12x - Negermami gestützten Ausführungen der Beklagten, wonach die Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes keine Ansprüche nach § 78 UrhG auslöse, gehen daher ins Leere.

 

Die bei Ansprüchen nach § 78 Abs 1 UrhG vorzunehmende Interessenabwägung hat sich immer an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren und wirft daher - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen nach § 502 Abs 1 ZPO auf.

 

Das Berufungsgericht ist in durchaus vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beifügung des Bildes nackter weiblicher Brüste zum Foto der Klägerin und zum Bericht über ihre Anspruchsverfolgung iZm ihrer Brustoperation über den von der Einwilligung der Klägerin erfassten Teil ihres Privatlebens in einer Weise hinausgeht, der ihre schutzwürdigen Interessen an der Wahrung ihrer Intimsphäre verletzt.

 

Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen ist demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde. Die Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung ihrer Bilder bezog sich auf den - von ihr ohnehin nicht beanstandeten - Begleittext und die von ihr gemachten Fotos, nicht jedoch auf die Veröffentlichung in Kombination mit dem Nacktfoto einer dritten Person, das nicht als Symbolfoto gekennzeichnet war, und daher vom Publikum ihr zugeordnet wird.