VwGH: Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen gem § 45a Abs 8 AMFG (und Beschwerdelegitimation)
Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig; der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen
§ 45a AMFG, Art 131 B-VG
GZ 2010/11/0175, 26.09.2013
VwGH: Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen. In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben.
Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gem § 45a Abs 8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs 2 AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Bf nach § 45a Abs 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen. Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.
Da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung über das Vermögen der Bf bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt war, war die Bf somit nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.