OGH: Zur subjektiven Konnexität von Strafverfahren
Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gem § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend; allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt
§ 37 StPO, § 36 StPO, Art 83 B-VG
GZ 11 Os 63/13v, 28.05.2013
OGH: Gem § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO sind Strafverfahren zu verbinden, sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Verbindung der Verfahren zwingend; die Zulässigkeit von Ausscheidungen regelt § 36 Abs 4 StPO.
Dem Gericht (und somit auch dem einzelnen Richter innerhalb eines Gerichts) kommt bei der Verbindung kein Ermessensspielraum zu. Unterbleibt die Verfahrensverbindung entgegen § 37 Abs 3 StPO, wird das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt.
Es darf allerdings zur Vermeidung von Verzögerungen gem § 36 Abs 4 StPO eine Trennung der Verfahren verfügt werden, ohne dass dadurch jedoch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit verändert werden könnte.