13.12.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Eigners eines Binnenschiffes

Der Eigner eines Binnenschiffes haftet nur dann selbst, wenn er das Schiff selbst verwendet; wird das Schiff von einem „Ausrüster“ verwendet, so gilt dieser während des Ausrüsterverhältnisses als Schiffseigner


Schlagworte: Binnenschiff, Eigner, Halter, Ausrüster, Leasing
Gesetze:

Art 4 Rom II-VO, § 1 BinnSchG, § 2 BinnSchG

GZ 2 Ob 230/12f, 14.11.2013

 

OGH: Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen gilt gem Art 1 Z 1 für den Ersatz des Schadens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in den Gewässern der Vertragsparteien den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zugefügt wird (Z 1) und auch für den Ersatz jedes Schadens, den ein Binnenschiff in den Gewässern einer der Vertragsparteien, ohne dass ein Zusammenstoß stattgefunden hat, durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften anderen Binnenschiffen oder den an Bord solcher Schiffe befindlichen Personen oder Sachen zufügt (Z 2). Gem Art 2 Z 1 besteht eine Schadenersatzpflicht nur, wenn der Schaden durch Verschulden herbeigeführt worden ist.

 

Die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, berührt dieses Übereinkommen überhaupt nicht sondern überlässt dies weiterhin dem nationalen Recht. Bei einem Zwischenfall in Österreich, an welchem ein in Deutschland registriertes Schubboot und ein österreichisches Schiff beteiligt sind, ist die maßgebliche nationale Rechtsordnung nach der Rom II-VO zu ermitteln und verweist Art 4 Abs 2 Rom II-VO auf das österreichische BinnSchG.

Der zivilrechtliche Eigentümer eines Binnenschiffes haftet aber nur dann selbst, wenn er auch Schiffseigner ist, das Schiff also iSd § 1 BinnSchG selbst verwendet. Wird das Schiff von einem „Ausrüster“ verwendet, so gilt dieser während des Ausrüsterverhältnisses als Schiffseigner iSd § 2 Abs 1 BinnSchG. Der Leasingnehmer kann „Ausrüster“ werden, wenn ihm der Leasinggeber als Eigentümer sämtliche Verpflichtungen iZm dem unmittelbaren Schiffsbetrieb überträgt. Gleiches gilt bei einem Mietkaufvertrag, bei welchem das Schiff in der Obhut des Käufers steht und von diesem betrieben wird.