06.12.2013 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Kinderbetreuungsgeld bei Progressionsausgleich nach § 37 Abs 9 EStG

Der Progressionsausgleich nach § 37 Abs 9 EStG für Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit ist eine rein steuerrechtliche Konstruktion; bei ihm werden die Einkünfte aus rein steuerrechtlichen Erwägungen fiktiv verteilt, ohne dass sich die Zeit des tatsächlichen Zuflusses ändert


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Einkommensteuerbescheid, Bindungswirkung, Progressionsausgleich, künstlerische Tätigkeit
Gesetze:

§ 8 KBGG, § 37 Abs 9 EStG

GZ 10 ObS 34/13t, 23.07.2013

 

OGH: Während § 8 Abs 1 Z 1 KBGG die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt, ist in § 8 Abs 1 Z 2 KBGG die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus den Einkunftsarten gem §§ 21 bis 23 sowie 27 bis 29 EStG („andere Einkünfte“) normiert. Für die sich aus diesen Einkunftsarten ergebenden Einkünfte sind grundsätzlich nicht nur die in den Anspruchsmonaten sondern die im gesamten Kalenderjahr zufließenden Einkünfte maßgeblich. „Andere Einkünfte“ sind nämlich „mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht“.

 

Nicht einzurechnen sind aber Einkünfte, die aus einer Betätigung bezogen werden, die vor Beginn des Anspruchszeitraums (das sind die Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes) beendet oder nach Ende des Anspruchszeitraums begonnen wird. Mit dieser Ausnahmeregelung wird das sonst geltende Zuflussprinzip durchbrochen, weil die Einkünfte aus einer vor dem Anspruchszeitraum beendeten oder nach diesem begonnenen Betätigung selbst dann außer Ansatz bleiben, wenn sie erst während des Anspruchszeitraums zufließen. Wird nicht im gesamten Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezogen und nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraums angefallen sind. Im Fall eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

 

Die Gerichte sind nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen (zB Veräußerungsgewinn) oder im Gesamten, insbesondere für die zeitliche Zuordnung der Einkünfte, ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung sondern § 8 KBGG.