OGH: Zur Frage der Antragslegitimation bei Überprüfung der Barabfindung ohne Annahme oder bei Annahme bloß für einen Teil der Beteiligung im Rahmen einer rechtsformwechselnden Umwandlung nach §§ 239 ff AktG
Ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gem § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, wird durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG saniert
§ 225e Abs 2 AktG, § 234b AktG, § 234b Abs 5 Satz 2 AktG, § 234b Abs 3 Satz 2 AktG, § 244 AktG, § 225i AktG
GZ 6 Ob 83/13v, 30.09.2013
OGH: Aus dem Wortlaut des § 234b AktG ist zu schließen, dass es dem Aktionär nicht gestattet ist, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen. Die Barabfindung steht nämlich nach § 234b Abs 3 AktG dem Anteilsinhaber gegen Hingabe seiner Anteile zu. Das Gesetz hätte der Möglichkeit einer teilweisen Annahme leicht durch Formulierungen wie: „soweit oder in dem Ausmaß, in dem er für seine Anteile angenommen hat“ oder „gegen Hingabe jenes Teils seiner Anteile“ Rechnung tragen können. Dass mit der Formulierung „seiner Anteile“ alle Anteile gemeint sind, geht auch mit dem Regelungsanliegen des § 244 AktG konform, wonach ein Aktionär nicht gegen seinen Willen in die mit mehr Risiko behaftete Stellung eines GmbH-Gesellschafters gedrängt werden soll.