06.12.2013 Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm Schulden

Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung, Schulden, Scheidungsverfahren, Wohnungsneubeschaffung
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB, § 94 ABGB

GZ 4 Ob 101/13a, 09.07.2013

 

OGH: Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage. Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden. Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun. Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Kosten der Wohnungsneubeschaffung. Dass die Vorinstanzen die vom Vater ins Treffen geführten Schulden, welcher dieser aufnehmen musste, um den Scheidungsvergleich bzw die Vermögensaufteilung mit der Mutter seiner Kinder zu finanzieren, bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigten, steht daher im Einklang mit der Rsp. Ob der Vater durch Verkauf des von ihm bewohnten Hauses die Aufnahme der ihn nunmehr offenbar drückenden Schulden verhindern hätte können oder diese durch den Hausverkauf abtragen könnte, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes gewonnenen Unterhaltsbemessungsgrundlage.