04.12.2013 Arbeitsrecht

VwGH: Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

Eine dauernde Dienstunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Beamte durch eine Ausbildung, die wenige Monate dauert, für einen Verweisungsarbeitsplatz qualifiziert werden kann


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Versetzung in den Ruhestand, Pensionierung, dauernde Dienstunfähigkeit, Verweisungsarbeitsplatz
Gesetze:

§ 14 Abs 1 BDG

GZ 2009/12/0089, 04.09.2012

Die Beschwerde macht geltend, es kämen mindestens zwei Arten der Ersatzverwendung in Frage, nämlich "Berufskraftfahrer" und "Mechaniker/Lenker". Für den Arbeitsplatz "Mechaniker/Lenker" fehle nur der D-Führerschein. Es sei jedoch schon nach allgemeiner Notorietät zugrunde zu legen, dass eine solche Lenkerberechtigung - bei einem an sich erfahrenen Kraftfahrer wie dem Bf - nicht mehr als einer Zusatzausbildung im Ausmaß von etwa einem Monat bedürfe.

VwGH: Gem § 14 Abs 1 BDG ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass ein Zeitraum von 18 Monaten einer sicheren Dienstunfähigkeit noch nicht als dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 BDG angesehen werden kann Trifft die Behauptung des Bf zu, dass er mit einer zusätzlichen Ausbildung von wenigen Monaten auf einem zur Verfügung stehenden Verweisungsarbeitsplatz eingesetzt werden könnte, wäre nicht von seiner dauernden Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 1 BDG auszugehen.

Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass die Zumutbarkeit des Verweisungsarbeitsplatzes zwar unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beamten, jedoch im Übrigen objektiv zu prüfen sei, sodass im Falle einer objektiven Unzumutbarkeit auch eine Zustimmung des Beamten zu seiner Versetzung nicht zum Unterbleiben der Ruhestandsversetzung führen dürfte. Ausgehend von dieser Rsp wäre für den Beschwerdefall davon auszugehen, dass zu prüfen gewesen wäre, ob dem Bf die Absolvierung einer weiteren Ausbildung zur Erlangung der Qualifikation des in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplatzes unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation objektiv zumutbar ist. Es ist daher nicht allein ausschlaggebend, ob der Bf bereit wäre, eine derartige Zusatzausbildung zu machen.

Gründe weshalb es der belBeh nicht zumutbar wäre, dass der Bf eine Zusatzausbildung absolviere, wurden im angefochtenen Bescheid ebenso wenig angeführt wie gegen eine derartige Ausbildung sprechende beim Bf vorliegende gesundheitliche Umstände. Liegen derartige Umstände bzw Gründe nicht vor, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Dienstgeber schon aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, dem Bf die Absolvierung einer wenige Monate dauernden Zusatzausbildung zu ermöglichen.