OGH: Auswirkung eines Kaiserschnitts auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld
Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes sind für die Mindestbezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen
§ 162 ASVG, § 5 KBGG, § 5a KBGG
GZ 10 ObS 106/13f, 12.09.2013
OGH: Nach § 5a Abs 3 letzter Satz KBGG (idF KBGG-Novelle 2009) gelten als beansprucht ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Es soll eine Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus nur dann erfolgen, wenn die Eltern Kinderbetreuungsgeld abwechselnd tatsächlich beziehen. Daher soll es keine Verlängerung um jene Zeiträume geben, in denen kein tatsächlicher Bezug erfolgt ist.
Die Mindestbezugsdauer und die Bezugsverlängerung (§ 5 Abs 2 und 4 sowie § 5a Abs 3 KBGG) stellen nicht auf den (bloßen) Leistungsanspruch sondern auf den tatsächlichen Leistungsbezug ab. Leistungsanspruch und Leistungsbezug sind somit in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen. Nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das 30. (bzw in den anderen Varianten über das 20., 15. oder 12.) Lebensmonat des Kindes hinaus. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes über das vorliegend maßgebende 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nicht zu berücksichtigen.
Ruht der Anspruch des Vaters auf Kinderbetreuungsgeld, weil die Mutter wegen eines Kaiserschnittes ein verlängertes Wochengeld bezieht, so stellt die Zeit dieses Ruhens keinen tatsächlichen Leistungsbezug iSd § 5 Abs 2 und 4 bzw § 5a Abs 3 KBGG dar.