OGH: Berücksichtigung unregelmäßiger Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes
Bei unregelmäßigen Entgeltbestandteilen ist deren Höhe im kollektivvertraglich angeordneten Beobachtungszeitraum zu ermitteln und diese dann durch die Anzahl der Tage des Beobachtungszeitraums zu teilen; Nichtarbeitstage wie Urlaub, Feiertage, Krankenstand etc sind dabei nicht zu berücksichtigen; gegenteilige Anordnungen im KV verstoßen gegen zwingendes Recht
§ 8 AngG § 40 AngG, § 6 UrlG, DO.A, DO.B
GZ 8 ObA 47/13i, 30.08.2013
OGH: Nach dem Regelungsgehalt des § 8 AngG behält der Dienstnehmer für die Dauer der Dienstverhinderung seinen Anspruch auf das Entgelt. Allgemein ist zufolge des Bezugsprinzips in § 8 AngG und des Ausfallsprinzips in § 6 Abs 3 UrlG zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre. Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme von Urlaub bzw Krankenstand keinen Nachteil erleiden. Es ist daher jenes Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er die besondere arbeitsfreie Zeit (Urlaub, Krankenstand) nicht angetreten hätte.
Bei regelmäßiger Überstundenleistung ist das dafür zustehende Entgelt auch bei der Ermittlung des für die Zeiträume der Nichtarbeit (Urlaub, Krankenstand) zustehenden Entgelts zu berücksichtigen. Bei unregelmäßig gewährten Entgeltbestandteilen (Prämien, Zulagen etc) oder wechselnder Höhe des Entgelts wird idR im KV das Durchschnittsprinzip herangezogen.
Es ist daher konkret die durchschnittliche Zahl der Überstunden im Beobachtungszeitraum zu ermitteln, wobei auch die besonderen Zeiten des Urlaubs, des Krankenstands und der Feiertage zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass nach dem Ausfallsprinzip die Durchschnittsleistungen im Beobachtungszeitraum auch für die besonderen arbeitsfreien Zeiten (Urlaub, Krankenstand bzw Feiertage) anzusetzen sind. Die Anordnung in einem KV (hier: DO.A und DO.B), wonach die Bezüge für die Durchschnittsleistungen in den besonderen Zeiten unberücksichtigt bleiben sollen, verstößt gegen den zwingenden Charakter des § 8 AngG, sofern kein sonstiger Ausgleich erfolgt.
Um dem nach § 8 AngG iVm § 40 AngG auch im Verhältnis zum KV zwingenden Ausfallsprinzip Rechnung zu tragen, sind die Nichtarbeitstage im Beobachtungszeitraum von einem Jahr derart zu neutralisieren, dass der Teiler von 360 um diese Tage vermindert wird. Die Wendung „Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, sind außer Acht zu lassen“ ist daher dahin auszulegen, dass sie sich auf alle Nichtarbeitstage bezieht. Im Zweifel ist bei der Auslegung eines KV der geltungserhaltenden Interpretation der Vorzug zu geben.