29.11.2013 Zivilrecht

OGH: Die Zahlung des Kaufpreises kann im Grundbuchsverfahren nicht durch eine Beurkundung gem § 76 Abs 1 lit k NO nachgewiesen werden

Für das Vorliegen einer Beurkundung gem § 89b NO müssen sich die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben; eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist hingegen von § 89b NO nicht erfasst


Schlagworte: Grundbuch, Eintragung, öffentliche Urkunde
Gesetze:

§ 26 ff GBG, § 76 NO, § 89b NO

GZ 5 Ob 120/13b, 16.07.2013

 

OGH: Wird der bücherliche Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Zahlung des Kaufpreises, abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat durch eine den §§ 26 ff GBG entsprechende öffentliche Urkunde zu erfolgen.

 

Notare sind ua befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen und sind in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig. Die NO regelt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Den ausgestellten Bestätigungen kommt nach § 76 NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird. § 76 Abs 1 lit k NO sieht insbesondere Beurkundungen über Tatsachen vor, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben.

 

Beim Auszug eines Anderkontos des Notars, aus welchen die Kaufpreiszahlung ersichtlich ist, handelt es sich aber weder um eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde noch um einen Bestandteil von Akten der Gerichte oder Verwaltungsbehörden sondern um eine Privaturkunde. Eine vom Notar ausgestellte Bestätigung über die Kaufpreiszahlung findet daher weder in § 89b NO noch sonst in den Vorschriften der §§ 77 ff NO Deckung, ihrem Inhalt ist keine andere Bedeutung beizumessen als der Privaturkunde bzw dem Kontoauszug selbst.