OGH: Zur Haftung eines Hoteliers für die Legionellen-Infektion eines Gastes
Ein Gastwirt bzw Hotelier hat die im Betrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen zu lassen
§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
GZ 8 Ob 106/12i, 29.08.2013
OGH: Beim Beherbergungsvertrag eines Hotels handelt es sich um einen „gemischten“ Vertrag, der nicht nur miet-, sondern auch werk-, kauf- und dienstvertragliche Elemente aufweist. Zu den vom Hotelier geschuldeten Leistungen gehört auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist.
Die aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen. Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt dabei jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Sorgfaltspflichten (Verkehrssicherungspflichten) aus dem Gastaufnahmevertrag dürfen dabei auch nicht überspannt werden. Es sind aber jedenfalls jene Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchzuführen, die nach den dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Mindeststandards zumutbar sind. Dabei können in geeigneten Zeitabständen auch Überprüfungen durch einen Fachmann erforderlich sein.
In diesem Sinn hat der Gastwirt bzw Hotelier insbesondere auch die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend instandsetzen zu lassen. Die Unterlassung der Kontrollen führt einerseits zur Haftung des Hoteliers.
Beauftragte aber der Hotelier ein - wenngleich selbständiges - Installationsunternehmen mit regelmäßigen Kontroll- und Wartungsarbeiten an der Wasserversorgungsanlage, um seinen Haupt- und Nebenpflichten gegenüber den Gästen gerecht zu werden, so bedient er sich des Installationsunternehmens zur Erfüllung der gegenüber den Gästen übernommenen Leistungs- bzw Sorgfaltspflichten und bezieht das Installationsunternehmen in sein Interessenverfolgungsprogramm gegenüber den Gästen mit ein. Damit ist aber das Installationsunternehmen als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB anzusehen und ebenfalls die Haftung des Hoteliers für Schäden der Gäste zu bejahen.