VwGH: Zur Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist, iSd § 2 Abs 6 DVG
Die in § 2 Abs 6 erster Satz DVG angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist
§ 2 DVG, § 1 AVG, § 6 AVG
GZ 2012/12/0115, 27.06.2013
VwGH: Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in "Übergangsbestimmungen", bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Zustellung oder Ausfolgung oder mündliche Verkündung) maßgeblich. Die in § 2 Abs 6 erster Satz DVG angesprochene "Dienstbehörde" ist für die dort zitierten Angelegenheiten jedoch nur dann (weiter) zuständig, wenn sie auch im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch als Dienstbehörde eingerichtet ist. Andernfalls geht die Zuständigkeit auf jene Dienstbehörde über, welche die Agenden der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesenen Dienstbehörde übernommen hat.