25.11.2013 Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der Werklohnforderung

Die Erteilung eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Auftrags an den Werkunternehmer hat auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss


Schlagworte: Werkvertrag, Werklohn, Forderung, Verjährung, mehrere Aufträge, Zusammenhang
Gesetze:

§§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, § 1486 ABGB

GZ 3 Ob 144/13t, 29.10.2013

 

Die beklagte Partei bringt vor, dass die im Dezember 2008 und im Mai 2009 erbrachten Arbeiten in keinem Fall in einem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Werkvertrag gestanden seien, weshalb sie für den Beginn der Verjährungsfrist irrelevant seien.

 

OGH: Entscheidend für die Beurteilung der allfälligen Verjährung des vom Kläger geschuldeten Werklohns ist die Beantwortung der Frage, ob die Leistungen, für die der Werklohn verlangt wird, als einheitliche Gesamtleistung zu qualifizieren sind oder nicht (in diesem Sinn auch 4 Ob 592/88 zum Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln: „die als Einheit zu bewertende Gesamtleistung“).

 

Zuletzt hat der OGH zur Verjährung des Honorars eines Rechtsanwalts zu 5 Ob 14/13i ausgeführt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend ist. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten. Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind. In einem engen Zusammenhang der angeführten Art stehen jedenfalls alle Leistungen, die der Durchsetzung oder Abwehr ein und desselben Anspruchs dienen.

 

Daraus ist für das Werkvertragsrecht zu schließen, dass die Erteilung eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Auftrags an den Werkunternehmer auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss hat.

 

Unabhängig davon, wer die im Dezember 2008 und Mai 2009 erbrachten Leistungen beauftragt hat, stehen diese nach den erstgerichtlichen Feststellungen (einschließlich der Ergänzungen in der Beweiswürdigung) nicht in einem so engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen, im Jahr 2007 begründeten und im Oktober 2008 abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis, dass von einem einheitlichen Auftrag gesprochen werden könnte, waren doch die Leistungen des Klägers aus dem ursprünglichen Werkvertragsverhältnis bereits abgeschlossen. Eine offene Gewährleistungsfrist für die Leistungen des Klägers ändert daran nichts. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die im Dezember 2008 und im Mai 2009 erbrachten Arbeiten stünden wegen der Art der verrichteten Arbeiten, des zeitlichen Konnexes und der noch offenen Gewährleistungsfrist (der beklagten Partei!) in einem Zusammenhang mit den von der beklagten Partei (?) zu bewerkstellenden Bauarbeiten, lässt die erstgerichtlichen Feststellungen außer Acht, die den für die Annahme eines einheitlichen Auftrags erforderlichen Zusammenhang verneinen.

 

Da die entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts zur Frage des Zusammenhangs der im Dezember 2008 und Mai 2009 erbrachten Leistungen mit dem ursprünglichen Auftrag von der klagenden Partei in der Berufung bekämpft wurden, ist dem Berufungsgericht zur Erledigung der Tatsachenrüge eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.