OGH: Antrag auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses iSd § 154 ABGB nF
Zwar können nach hA neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (bereits vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird; die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken
§ 154 ABGB nF, § 164 ABGB aF
GZ 5 Ob 129/13a, 28.08.2013
OGH: Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF des FamErbRÄG 2004 (nun gleichlautend: § 154 Abs 1 Z 3 lit b idF des KindNamRÄG 2013).
Ob aber bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gegen die Vaterschaft sprechen, bildet - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.
Die „mangelnde Präsenz“ der Antragsgegnerin in der Familie ihres außerehelichen Vaters bietet schon für sich allein betrachtet keinen überzeugenden neuen, gegen eine biologische Vaterschaft sprechenden Anhaltspunkt.
Im Anlassfall verstarb im Übrigen der Anerkennende, der bis zu seinem Tod Unterhaltszahlungen für die Antragsgegnerin leistete, bereits 1944. Das von den Antragstellern vermisste „Outing“ der Antragsgegnerin hätte daher in einer ihr völlig fremden und möglicherweise im Hinblick auf ihre außereheliche Geburt im Jahr 1937 nicht unbedingt freundlich gesonnenen Familie ohne Unterstützung des biologischen Vaters erfolgen müssen.
Zwar können nach hA neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (bereits vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird.
Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken.