OGH: Zu den Befugnissen eines Miteigentümers im Bezug auf eine ihm zur ausschließlichen Benutzung zugewiesene Gartenfläche
Gartengestaltungsmaßnahmen, mit denen keine bleibenden Substanzveränderungen iSd § 828 ABGB vorgenommen werden, greifen nicht in die Rechtssphäre des Miteigentümers ein und sind zulässig
§§ 825 ff ABGB, § 828 ABGB, § 16 WEG
GZ 5 Ob 25/13g, 28.08.2013
OGH: Aus einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern oder einer gerichtlichen Benützungsregelung ergibt sich eine Umgestaltung allgemeiner Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. Dieses alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers umfasst grundsätzlich auch das Recht zur physischen Veränderung, das nur insofern eingeschränkt ist, als in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird oder deren wichtige Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit - vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts - auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt.
Anders läge der Fall nur, wenn eine im Streitverfahren beachtliche, alle Wohnungseigentümer bindende Vereinbarung vorläge, die Gartenflächen seien zur Gänze in bestimmter Form zu belassen oder zu gestalten. Eine rein oberflächliche gärtnerische Gestaltung hält sich aber im engsten Rahmen des Zuweisungszwecks (Gartenbenützung) und ist daher nicht verpönte Eigenmacht, sondern von der alleinigen Nutzungsbefugnis des Wohnungseigentümers getragen.