OGH: Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung
Eine Leistung kann im Fall einer Doppelveräußerung (-vermietung) nicht mehr begehrt werden, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die Sache überhaupt oder anders als gegen ein übermäßiges Entgelt abzugeben
§ 430 ABGB, § 878 ABGB, § 880 ABGB, § 920 ABGB, 1061 ABGB, 1447 ABGB
GZ 8 Ob 108/12h, 29.8.2013
OGH: Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht hingegen praktisch mit Sicherheit fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. Die Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft, das ist hier die Bekl.
Eine Leistung kann im Fall einer Doppelveräußerung nicht mehr begehrt werden, wenn sich der Dritte endgültig weigert, die Sache überhaupt oder anders als gegen ein übermäßiges Entgelt abzugeben. In 8 Ob 628/91 wurde ausgesprochen, dass die Kl nicht auf Schadenersatzansprüche zu verweisen ist, „wenn und insoweit noch die ernstzunehmende Chance besteht, dass die Bekl mit redlichem und zumutbarem Bemühen imstande ist, ihren Vertragspflichten alternativ nachzukommen“.
Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit, auf dessen Rechte aus den Bestandverträgen zu verzichten, genügt jedoch nach der dargestellten Rsp nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Die Bekl hätte vielmehr vorbringen und beweisen müssen, dass sie alles ihr redlicherweise Zumutbare unternommen habe, um den Dritten zur Lösung der Verträge und Rückgabe des Bestandobjekts zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. Ein solches Vorbringen hat die Bekl aber nicht ansatzweise erstattet.