OGH: Abgrenzung deklaratorisches/konstitutives Anerkenntnis
Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; dabei sind va die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (Kontokorrentverhältnis)
§ 1375 ABGB
GZ 7 Ob 91/13b, 2.10.2013
Die Beklagte unterfertigte notariell am 14. 7. 1989 eine von der Klägerin verfasste „Bestätigung“, worin die Beklagte bestätigte, dass die Wohnung zur Hälfte „im Eigentum“ der Klägerin stehe.
OGH: Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind va die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Es steht nicht fest, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine unbedingte Erklärung abgegeben hätte, dass sie sich zur Beilegung des Streits nunmehr verpflichten wolle, der Klägerin sämtlich geleisteten Beträge zurückzuzahlen.