OGH: Zum Beginn der Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB bei mangelhafter Anlageberatung
Maßgebend ist die Kenntnis des Primärschadens, der bei mangelhafter Anlageberatung in der Wahl einer (so) nicht gewollten Veranlagung liegt; keine Verjährung, wenn sich der Kl in (nicht vorwerfbarer) Unkenntnis der grundlegenden Mängel der Anlage (fehlende Eignung zum Kapitalerhalt) mit bestimmten Nachteilen abfand, die ihm als bloße Formalität dargestellt wurden
§ 1489 ABGB
GZ 4 Ob 102/13y, 27.8.2013
OGH: Der „Primärschaden“ liegt hier nach dem Klagevorbringen (auch) darin, dass der Kl aufgrund der Beratung durch den Erstbekl ein durch Kreditaufnahme „gehebeltes“ Anlagemodell wählte, das aufgrund seiner Konstruktion von vornherein nicht geeignet war, zum Ende der Laufzeit (wenigstens) 105 % des eingesetzten Kapitals zu garantieren. Kenntnis von diesem Umstand hatte der Kl nach den Feststellungen des Erstgerichts erst aufgrund einer Anfrage im November 2009. Geht man von diesem Zeitpunkt aus, war die im Mai 2011 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig.
Zwar verlangte der Kreditgeber schon 2006 teilweise Tilgung oder weitere Sicherheiten für den Kredit, weil das verpfändete Anlageprodukt keine ausreichende Deckung mehr biete. Allerdings erklärte der Erstbekl - der damals noch für die nun vom Zweitbekl vertretene Gemeinschuldnerin handelte - dem Kl, dass dies darauf beruhe, dass der Kreditgeber die zum Ende des Veranlagungszeitraums bestehende Garantie nicht berücksichtige. Dabei stellte er das Erfordernis einer Teilrückzahlung oder weiteren Besicherung als bloße Formalität dar. Unter diesen besonderen Umständen musste der Kl aus der Forderung des Kreditgebers noch nicht auf das Vorliegen einer nicht 105 % des eingesetzten Kapitals garantierenden Anlage schließen. Es kann dem Kl nicht zur Last fallen, wenn er sich in (nicht vorwerfbarer) Unkenntnis der grundlegenden Mängel der Anlage (fehlende Eignung zum Kapitalerhalt) mit bestimmten Nachteilen abfand, die ihm als bloße Formalität dargestellt wurden (weitere Besicherung oder Tilgung des Kredits).