VwGH: Verbot des Lenkens von Fahrzeugen gem § 59 StVO
Eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot sieht das Gesetz nicht vor
§ 59 StVO
GZ 2009/02/0164, 15.10.2013
Die belBeh hat der Bf ab dem Tag der Zustellung des Bescheides das Lenken von Fahrzeugen aller Art wegen körperlicher und geistiger Mängel gem § 59 Abs 1 lit a StVO auf unbestimmte Dauer verboten.
VwGH: Anders als die Bf in ihrer Beschwerde ausführt, kommt es bei der Beurteilung gem § 59 Abs 1 lit a StVO nicht auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verhaltens im Straßenverkehr an, sondern ausschließlich auf den körperlichen und geistigen Zustand iZm der Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges. Die von der Bf angesprochene Gefährlichkeit findet in diesem Zusammenhang ausschließlich im § 59 Abs 1 lit b ihren Niederschlag.
Die Bf bekämpft nicht die Feststellungen über ihren körperlichen und geistigen Zustand, führt jedoch aus, es hätten jedenfalls weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen um feststellen zu können, inwieweit bei ihr ein über den Fußgängerverkehr hinausgehendes Gefahrpotenzial bestehe.
Auch ein solches Kalkül ist in § 59 StVO nicht vorgesehen, der ausdrücklich nur auf das "Lenken von Fahrzeugen" abstellt.
Im Hinblick auf die unangefochten gebliebenen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Bf, der zu einem Verbot des Lenkens von Fahrzeugen aller Art geführt hat, bestand für die belBeh auch keine Notwendigkeit, Erhebungen dahingehend anzustellen, ob die Bf allenfalls geeignet gewesen wäre, Behindertenfahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit zu lenken.
Die von der Bf geforderte Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Lebenssituation und dem Lenkverbot sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig wie die Berücksichtigung eines nicht näher definierten "Rechts auf Mobilität".