VwGH: Zum Determinierungsgebot des § 59 Abs 1 AVG
Ist der Spruch in sich widersprüchlich bzw können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
§§ 58 ff AVG
GZ 2013/09/0058, 05.09.2013
VwGH: Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist in seinem Punkt I.2. bereits in sich insoweit widersprüchlich, als die Tatzeit einerseits mit "vor ca 1½ Jahren" andererseits aber mit "zwischen 6.10.2004 und 26.10.2004" angegeben wird. Der in diesen, miteinander nicht in Einklang zu bringenden Zeiträumen gelegene Widerspruch lässt sich auch nicht unter zu Hilfenahme der Begründung des angefochtenen Bescheides auflösen.
Nach dem in § 59 Abs 1 AVG normierten Determinierungsgebot muss aus dem Spruch klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich bzw können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.