OGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterlassener Einvernahme von beantragten Zeugen?
Die zu Unrecht unterlassene Einvernahme von Zeugen begründet die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
Art 6 EMRK, § 503 ZPO, § 471 ZPO
GZ 2 Ob 174/13x, 19.09.2013
Die klagende Partei führt aus, sie habe in der Berufung gerügt, dass das Erstgericht zwei der von ihr beantragten Zeugen nicht einvernommen habe. Sie habe diesen Verfahrensverstoß zwar nur unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens releviert, inhaltlich aber einen Nichtigkeitsgrund, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
OGH: Die zu Unrecht unterlassene Einvernahme von Zeugen begründet die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann verwirklicht, wenn der klagenden Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, genommen worden wäre, oder wenn der erstinstanzlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden wären, zu denen sie sich nicht äußern konnte. Derartiges hat die klagende Partei in ihrer Berufung nicht behauptet. Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.