06.11.2013 Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung des Atemalkoholtests gem § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO

Nach der stRsp des VwGH hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung des Alkotests, Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung aus medizinischen Gründen
Gesetze:

§ 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit b StVO

GZ 2012/02/0093, 24.05.2013

 

VwGH: Es trifft daher im Lichte dieser Judikatur zu § 5 Abs 2 StVO nicht zu, dass keine Verpflichtung bestehe, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Darüber hinaus hat auch das ergänzend von der belBeh durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere jeweils die übereinstimmende Aussage der als Zeugen einvernommenen Polizisten ergeben, dass der Bf anlässlich der Aufforderung zur Durchführung zum Alkomattest keinen Hinweis auf eine allfällige Unmöglichkeit der Ablegung dieses Tests aus medizinischen Gründen machte. Vielmehr lehnte er schlichtweg die Ablegung dieses Tests nach den Aussagen dieser Zeugen ab; damit war aber die Verweigerung iSd § 5 Abs 2 StVO bereits erfüllt, ohne dass es noch der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests aus medizinischen Gründen bedurft hätte.