OGH: Zur Frage, ob eine lang dauernde, schuldhafte Unterhaltsverletzung, die den anderen Ehegatten wirtschaftlich schädigt, indem diesem die Unterhaltslast für gemeinsame Kinder allein auferlegt wird, zur Verwirkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs führt
Es ist sittenwidrig, wenn ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe ziehen will, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen
§ 94 ABGB
GZ 1 Ob 180/13x, 17.10.2013
OGH: Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB behält der bisher unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, sofern die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht ein Missbrauch des Rechts wäre. Einen solchen Missbrauch, der zum Anspruchsverlust führt, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen. In der höchstgerichtlichen Rsp wird judiziert, dass ein Missbrauch des Rechts im dargestellten Sinn dann gegeben ist, wenn sich ein Ehegatte weigert, alle ihn aus der Ehe treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, aber vom anderen die Leistung von Unterhalt fordert; es ist sittenwidrig, wenn ein Ehegatte, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lässt, finanzielle Vorteile aus der Ehe ziehen will, ohne bereit zu sein, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers kann keine Rede davon sein, dass die festgestellten Beschimpfungen und Beleidigungen mangels Hinzutretens körperlicher Übergriffe oder Drohungen nicht ausreichten, um die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auszulösen. Schon das Erstgericht hat ganz zutreffend auf die Massivität und Publizität der wiederholten Beschimpfungen und Beleidigungen hingewiesen.
Worauf der Revisionsrekurswerber schließlich mit seinem Hinweis hinaus will, nach der höchstgerichtlichen Judikatur wäre auch bei einer Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eine bloße Minderung des Unterhaltsanspruchs „möglich“, ist nicht nachvollziehbar, zumal schon das Rekursgericht darauf hingewiesen hat, dass seine wesentlichen Lebensbedürfnisse ohnehin gedeckt sind.